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   OVG Sachsen, 10.08.2023 - 3 B 143/23   

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OVG Sachsen, 10.08.2023 - 3 B 143/23 (https://dejure.org/2023,19522)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 10.08.2023 - 3 B 143/23 (https://dejure.org/2023,19522)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 10. August 2023 - 3 B 143/23 (https://dejure.org/2023,19522)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Sachsen, 04.08.2023 - 3 B 133/23

    Versammlung; Gottesdienst; Religionsfreiheit; Lautstärke; Bestimmheit

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.08.2023 - 3 B 143/23
    Ihr hiergegen angestrengter Eilrechtsschutz blieb vor dem Verwaltungsgericht Dresden - 6 L 541/23 - und dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 4. August 2023 - 3 B 133/23 -, juris) erfolglos.

    Hierzu führt die Antragstellerin zusammengefasst aus, dass dem Rechtsstreit dieselben verfassungsrechtlichen Fragen zugrunde lägen wie dem Verfahren - 3 B 133/23 -.

    Zur inhaltsgleichen Auflage im Bescheid vom 2. August 2023 hat der Senat in seinem Beschluss vom 4. August 2023 (a. a. O. Rn. 12 ff.) Folgendes ausgeführt:"Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Ausübung des Versammlungsrechts nach Art. 8 GG durch die Antragstellerin nicht per se ein höheres Gewicht zukommt als den Besuchern des Freitagsgebets im ...., die von ihrer Religionsausübungsfreiheit Gebrauch machen, was wohl auch die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nun nicht mehr in Abrede zu stellen scheint.

    Soweit die Antragstellerin über ihr Vorbringen im Verfahren - 3 B 133/23 - hinaus geltend macht, dass die Polizei ihr bei der Demonstration am 4. August 2023 über den Zeitraum des Gebets hinaus die Benutzung akustischer Kundgabemittel auf Grundlage des Bescheids vom 2. August 2023 verweigert habe und sie befürchte, dass ein entsprechendes Vorgehen auch am 11. August 2023 zu erwarten sei, ist schon nicht erkennbar, inwieweit ein befürchteter rechtswidriger, weil über den Tenor des Bescheids möglicherweise hinausgehender Vollzug eines Bescheids dessen Rechtswidrigkeit oder der der streitgegenständlichen Auflage begründen soll, die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO (allein) summarisch zu prüfen ist.

    Auch soweit die Antragstellerin ergänzend zum Verfahren - 3 B 133/23 - nunmehr geltend macht, dass es sich bei dem .

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.08.2023 - 3 B 143/23
    Maßgeblich sind dabei stets die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere die Art und das Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte (vgl. BVerfG, Beschl. 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris Rn. 64).

    Wichtige Abwägungselemente sind unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, evtl. Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit eventuell verhinderter Anliegen, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris Rn. 64 m. w. N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2019 - 15 A 3186/17

    Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verlegung des Versammlungsorts

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.08.2023 - 3 B 143/23
    Dies rechtfertigt es, auch die Interessen der Antragstellerin hier während der Zeit des Gebets mit geringerem Gewicht in die Abwägung einzustellen, denn Kommunikationsformen, deren Hauptzweck oder -wirkung darin besteht, andere zu stören, verdienen von vornherein weniger Schutz (OVG NW, Urt. v. 24. September 2019 - 15 A 3186/17 -, juris Rn. 55 m. w. N.).
  • BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02

    Telekommunikation; "Resale" von Telekommunikationsdienstleistungen; Verpflichtung

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.08.2023 - 3 B 143/23
    Unabhängig davon ergeben die letzten beiden Absätze auf Seite sieben des Bescheids vom 8. August 2023, die wie die gesamte Begründung zur Auslegung des Bescheidtenors heranzuziehen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. Dezember 2003 - 6 C 20/02 -, juris Rn. 19), unzweifelhaft, dass mit dem im Tenor in Nr. 2 Satz 2 des Bescheids enthaltenen Begriff des "Gebets" das Freitagsgebet im Sinne einer Zeremonie gemeint ist.
  • BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09

    Stadionverbot - Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.08.2023 - 3 B 143/23
    Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09 -, juris Rn. 32).
  • BVerfG, 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20

    Eilantrag gegen das Verbot einer Dauermahnwache in Berlin abgelehnt

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.08.2023 - 3 B 143/23
    Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.).
  • BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.08.2023 - 3 B 143/23
    Vom Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters ist grundsätzlich die Entscheidung über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst (BVerfG, Beschl. v. 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 38; SächsOVG, Beschl. v. 11. Dezember - 6 B 432/20 -, juris Rn. 9, und Beschl. v. 2. Juni 2023 - 3 B 87/23 -, juris Rn. 16).
  • BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01

    Zur Aufhebung von Demonstrationsverboten am 1. Mai

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.08.2023 - 3 B 143/23
    Dass eine Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann oder dass eine Gefahr für den Fall des Eintritts eines noch ungewissen Ereignisses befürchtet wird, reicht nicht aus (BVerfG, Beschl. v. 1. Mai 2001 - 1 BvQ 21/01 -, juris Rn. 11).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2008 - 1 B 2.07

    Einsatz technischer Schallverstärker bei Demonstrationen

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.08.2023 - 3 B 143/23
    Daher ist das Anliegen der Sicherstellung der Wahrnehmbarkeit der Inhalte der Versammlung durch Dritte, die an der Versammlung nicht selbst teilnehmen, vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit umfasst (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18. November 2008 - OVG 1 B 2/07 -, juris Rn. 47).
  • OVG Sachsen, 11.12.2020 - 6 B 432/20

    Versammlungsverbot; Infektionsgefahr bei Versammlungen unter freiem Himmel;

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.08.2023 - 3 B 143/23
    Vom Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters ist grundsätzlich die Entscheidung über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst (BVerfG, Beschl. v. 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 38; SächsOVG, Beschl. v. 11. Dezember - 6 B 432/20 -, juris Rn. 9, und Beschl. v. 2. Juni 2023 - 3 B 87/23 -, juris Rn. 16).
  • BVerwG, 03.07.1998 - 1 B 114.97

    Gewerberecht - Geschäfte eines Vereins mit seinen Mitgliedern als wirtschaftliche

  • OVG Sachsen, 02.06.2023 - 3 B 87/23

    Versammlungsverbot; Gefahrenprognose; befürchtete Gewalttätigkeiten; "Tag X";

  • OVG Sachsen, 07.03.2016 - 3 B 76/16

    Polizeilicher Notstand; Verkürzung; Aufzugsverbot; praktische Konkordanz;

  • OVG Sachsen, 06.02.2015 - 3 B 105/15
  • OVG Sachsen, 17.08.2023 - 3 B 151/23

    Gewichtung und Verhältnis der Ausübung des Versammlungsrechts eines islamischen

    Ihr hiergegen angestrengter Eilrechtsschutz blieb vor dem Verwaltungsgericht Dresden - 6 L 541/23 - und - 6 L 557/23 - und dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 4. August 2023 - 3 B 133/23 -, juris, und Beschl. v. 10. August 2023 - 3 B 143/23 -) jeweils erfolglos.

    Soweit es um die Frage der Auslegung des Bescheids und die Dauer der Einschränkung der Versammlung der Antragstellerin in Bezug auf die Verwendung von akustischen Hilfsmitteln während des Freitagsgebets, bestehend aus Predigt und Gebet, gehe, hat es ergänzend auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 10. August 2023 (a. a. O. Rn. 13) verwiesen.

    Des Weiteren hatte er zur inhaltsgleichen Auflage im Bescheid vom 8. August 2023 in seinem Beschluss vom 10. August 2023 (a. a. O. Rn. 13 ff.) Folgendes ausgeführt:.

  • VerfGH Sachsen, 20.10.2023 - 54-IV-23

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde durch die substantiierte Darlegung der

    Mit ihrer am 18. August 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Landeshauptstadt D. vom 16. August 2023 ([32.11] VersG 450/23), den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. August 2023 (6 L 581/23) sowie den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom selben Tag (3 B 143/23).

    Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerden hatte das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 4. und 10. August 2023 zurückgewiesen (3 B 133/23 und 3 B 143/23).

  • VerfGH Sachsen, 18.08.2023 - 55-IV-23
    Die dagegen von der Antragstellerin erhobenen Beschwerden hatte das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. und vom 10. August 2023 zurückgewiesen (3 B 133/23 und 3 B 143/23).
  • VerfGH Sachsen, 11.08.2023 - 47-IV-23

    Zulassung von akustischen Kundgebungsmitteln für die vollständige Dauer einer

    Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 10. August 2023 (3 B 143/23) zurück.
  • VerfGH Sachsen, 20.10.2023 - 46-IV-23

    Einstellung des Verfahrens bei Zurücknahme der Verfassungsbeschwerde

    Die Beschwerdeführerin hat ihre am 10. August 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangene Verfassungsbeschwerde gegen den Bescheid der Landeshauptstadt Dresden vom 8. August 2023 ([32.11.] VersG 449/23), den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. August 2023 (6 L 557/23) sowie den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. August 2023 (3 B 143/23) mit Schreiben vom 11. August 2023 wirksam zurückgenommen.
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